Ein Mitarbeiter ist innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen krank – ein klares Signal für Arbeitgeber, das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) anzubieten. Doch dieser Prozess ist ein datenschutzrechtlicher Drahtseilakt. Sie verarbeiten hochsensible Gesundheitsdaten, und der kleinste Fehler kann nicht nur das Vertrauen des Mitarbeiters zerstören, sondern auch empfindliche DSGVO-Bußgelder nach sich ziehen. Hier geht es um weit mehr als nur formale Prozesse; es ist ein Kernaspekt im umfassenden Mitarbeiterdatenschutz.
Dieser Leitfaden zeigt Ihnen, wie Sie ein BEM-Verfahren datenschutzkonform durchführen, welche Daten Sie erheben dürfen und wie Sie die häufigsten und teuersten Fallen sicher umgehen. Schaffen Sie einen Rahmen, der sowohl dem Mitarbeiter hilft als auch Ihr Unternehmen schützt.
[ads_custom_box title=“Auf einen Blick“ color_border=“#000000″] * Freiwilligkeit ist oberstes Gebot: Die Teilnahme am BEM sowie die Einwilligung in die Datenverarbeitung müssen für den Mitarbeiter absolut freiwillig sein.* Strenge Zweckbindung: Es dürfen ausschließlich Daten erhoben und verarbeitet werden, die für die Durchführung des BEM-Verfahrens unerlässlich sind.
* Separate BEM-Akte: Die im BEM-Prozess anfallenden Informationen müssen streng getrennt von der regulären Personalakte aufbewahrt werden.
* Transparenz und Aufklärung: Mitarbeiter müssen vorab umfassend darüber informiert werden, welche Daten zu welchem Zweck von wem verarbeitet werden.
* Löschpflicht nach Abschluss: Nach Beendigung des BEM-Prozesses sind die dazugehörigen Daten unverzüglich zu löschen, sofern keine Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
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Was ist das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM)?
Das Betriebliche Eingliederungsmanagement ist ein gesetzlich in § 167 Abs. 2 SGB IX verankertes Instrument. Sein Ziel ist es, die Arbeitsunfähigkeit von länger erkrankten Mitarbeitern zu überwinden, erneuter Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen und den Arbeitsplatz zu erhalten. Es ist ein proaktives Angebot des Arbeitgebers, gemeinsam mit dem betroffenen Mitarbeiter nach Lösungen zu suchen. Wichtig: Für den Arbeitgeber besteht die Pflicht, das BEM anzubieten – für den Arbeitnehmer besteht jedoch keine Pflicht, es anzunehmen.
Die rechtlichen Grundlagen: DSGVO und BDSG im BEM-Prozess
Im Zentrum des BEM-Datenschutzes steht Artikel 9 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Dieser Artikel verbietet grundsätzlich die Verarbeitung von „besonderen Kategorien personenbezogener Daten“, wozu Gesundheitsdaten explizit gehören. Eine Verarbeitung ist nur unter strengen Voraussetzungen zulässig. Für das BEM ist die wichtigste Rechtsgrundlage die ausdrückliche und informierte Einwilligung des Mitarbeiters gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. a DSGVO.
Diese Einwilligung muss freiwillig, für den konkreten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegeben werden. Pauschale Einwilligungen sind unwirksam. Wie die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK) betont, muss der Mitarbeiter genau wissen, worauf er sich einlässt. Zudem sind die Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), insbesondere § 26 BDSG zur Datenverarbeitung im Beschäftigungskontext, zu beachten.

Der BEM-Prozess aus Datenschutz-Sicht: Schritt für Schritt
Um die Compliance sicherzustellen, sollten Sie den Prozess stringent und transparent gestalten.
Schritt 1: Das Einladungsschreiben – transparent und korrekt
Bereits die Einladung zum BEM muss datenschutzrechtliche Vorgaben erfüllen. Sie muss den Mitarbeiter über die Ziele des BEM, die Freiwilligkeit der Teilnahme und die Grundzüge der Datenverarbeitung aufklären. Der Hinweis, dass keine Nachteile aus einer Ablehnung entstehen, ist essenziell.
Schritt 2: Die Einwilligung – das A und O der Datenverarbeitung
Nimmt der Mitarbeiter das Angebot an, benötigen Sie eine separate, schriftliche Einwilligungserklärung. Diese muss präzise auflisten, welche Daten (z. B. Gesprächsnotizen, ärztliche Vorschläge) für welchen Zweck (Ausschließlich zur Durchführung des BEM) verarbeitet werden und wer Zugriff darauf erhält (z. B. BEM-Team, Betriebsarzt). Aus meiner Sicht ist eine unklare oder pauschale Einwilligungserklärung eine der häufigsten Fehlerquellen, die später zu massiven rechtlichen Problemen führen kann.
Schritt 3: Das BEM-Gespräch – welche Daten dürfen erhoben werden?
Hier gilt der Grundsatz der Datenminimierung. Es dürfen nur Informationen gesammelt werden, die zur Ursachenforschung und Lösungsfindung für den Arbeitsplatz relevant sind. Genaue Diagnosen sind in der Regel nicht erforderlich. Vielmehr geht es um die funktionalen Auswirkungen der Erkrankung auf die Tätigkeit. Der professionelle Umgang mit Krankmeldungen und den darin enthaltenen Informationen ist hierbei eine wichtige Grundlage.
Schritt 4: Die BEM-Akte – sicher und getrennt aufbewahren
Alle im BEM-Prozess anfallenden Dokumente bilden die BEM-Akte. Diese muss physisch und digital strikt von der allgemeinen Personalakte getrennt aufbewahrt werden. Der Zugriff muss auf den kleinstmöglichen Personenkreis (das BEM-Team) beschränkt sein. Ob Sie eine digitale Personalakte oder eine physische Variante nutzen, die technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Schutz dieser Daten müssen höchsten Standards genügen.
Typische Datenschutzfallen im BEM und wie Sie sie umgehen
Einige Fehler treten in der Praxis besonders häufig auf. Wenn Sie diese kennen, können Sie sie proaktiv vermeiden.

Fehler 1: Mangelnde Trennung von Personal- und BEM-Akte
Informationen aus dem BEM dürfen unter keinen Umständen in der allgemeinen Personalakte landen. Dies würde den Kreis der zugriffsberechtigten Personen unzulässig erweitern und gegen die Zweckbindung verstoßen.
Fehler 2: Zu weitreichende oder unklare Einwilligungserklärungen
In der Praxis hat sich immer wieder gezeigt, dass standardisierte Formulare ohne individuelle Anpassung nicht ausreichen. Ein Detail, das oft übersehen wird, ist die genaue Benennung des Personenkreises, der Zugriff auf die Daten erhält. Formulierungen wie „alle beteiligten Personen“ sind zu vage und daher unzulässig.
Fehler 3: Unzureichender Schutz vor unbefugtem Zugriff
Die BEM-Akte digital ungeschützt auf einem Netzlaufwerk abzulegen, auf das die gesamte HR-Abteilung Zugriff hat, ist ein klassischer Verstoß. Es braucht klare Zugriffsberechtigungen, Verschlüsselung und Protokollierung, um die Vertraulichkeit zu gewährleisten.
Die Rolle der Betriebsvereinbarung im BEM-Datenschutz
Eine hervorragende Möglichkeit, den gesamten BEM-Prozess auf eine solide rechtliche und organisatorische Basis zu stellen, ist der Abschluss einer Betriebsvereinbarung zum Datenschutz im BEM. Darin können Arbeitgeber und Betriebsrat gemeinsam die Spielregeln festlegen: vom Einladungsprozess über die Zusammensetzung des BEM-Teams bis hin zu den genauen Löschfristen. Eine solche Vereinbarung schafft Transparenz und Rechtssicherheit für alle Beteiligten.
Fazit: Vertrauen als Währung im BEM-Prozess
Ein datenschutzkonformes BEM ist keine bürokratische Hürde, sondern eine Chance. Es zeigt Ihren Mitarbeitern, dass Sie ihre Gesundheit und ihre Persönlichkeitsrechte ernst nehmen. Wenn Sie die drei Säulen – Freiwilligkeit, Zweckbindung und Transparenz – konsequent beachten, bauen Sie das nötige Vertrauen auf, das für ein erfolgreiches Eingliederungsmanagement unerlässlich ist. So schützen Sie nicht nur die Daten Ihrer Mitarbeiter, sondern auch Ihr Unternehmen vor rechtlichen Konsequenzen.
Häufig gestellte Fragen
Wer hat Zugriff auf die BEM-Akte?
Nur der im Vorfeld klar definierte und dem Mitarbeiter mitgeteilte Personenkreis darf auf die BEM-Akte zugreifen. Dies ist typischerweise das BEM-Team, bestehend aus einem Vertreter des Arbeitgebers, dem Mitarbeiter und ggf. dem Betriebsrat oder Betriebsarzt.
Wie lange müssen BEM-Daten aufbewahrt werden?
Die Daten sind unverzüglich nach Abschluss des BEM-Verfahrens zu löschen. Eine längere Aufbewahrung ist nur zulässig, wenn die Daten zur Abwehr von Rechtsansprüchen (z. B. im Rahmen des AGG) erforderlich sind, was jedoch eine genaue Einzelfallprüfung erfordert.
Was passiert, wenn ich das BEM-Angebot ablehne?
Die Ablehnung des BEM-Angebots darf für den Mitarbeiter zu keinerlei Nachteilen führen. Der Arbeitgeber sollte die Ablehnung jedoch für seine Akten dokumentieren, um nachzuweisen, dass er seiner gesetzlichen Anbietpflicht nachgekommen ist.
Ist der Betriebsarzt immer Teil des BEM-Teams?
Nein, die Teilnahme des Betriebsarztes ist nicht zwingend, aber oft sehr sinnvoll. Seine Teilnahme erfordert jedoch, wie bei allen anderen Teammitgliedern auch, die explizite Einwilligung des betroffenen Mitarbeiters.
Kann ich meine Einwilligung zur Datenverarbeitung widerrufen?
Ja, die Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Der Widerruf führt zur Beendigung des BEM-Verfahrens, und die bis dahin erhobenen Daten müssen gelöscht werden, sofern keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten bestehen.