Ein gelungenes Teamfoto, ein authentischer Schnappschuss aus dem Arbeitsalltag – Bilder von Mitarbeitern sind pures Gold für Ihr Employer Branding und Ihre Außendarstellung. Sie schaffen Vertrauen und machen Ihr Unternehmen nahbar. Doch bevor Sie den ‚Veröffentlichen‘-Button klicken, schleicht sich oft eine Unsicherheit ein: Darf ich das einfach so? Die kurze Antwort lautet: Nein. Die Verwendung von Mitarbeiterfotos ohne eine wasserdichte rechtliche Grundlage ist ein erhebliches Risiko.
In diesem Leitfaden zeigen wir Ihnen, warum eine mündliche Zusage nicht ausreicht und welche Bestandteile eine Einwilligungserklärung unbedingt enthalten muss, damit Sie Bilder Ihrer Angestellten rechtssicher für Ihre Zwecke nutzen können.
[ads_custom_box title=“Auf einen Blick“ color_border=“#000000″]- Schriftliche Einwilligung ist Pflicht: Für die Veröffentlichung von Mitarbeiterfotos ist fast immer eine ausdrückliche, schriftliche Einwilligung nach der DSGVO erforderlich.
- Zweckbindung ist entscheidend: Die Einwilligung muss exakt benennen, wo (z.B. Website, LinkedIn, Print) und für welche Zwecke die Fotos verwendet werden.
- Freiwilligkeit als oberstes Gebot: Die Einwilligung darf nicht unter Druck erfolgen oder an den Arbeitsvertrag gekoppelt sein.
- Widerrufsrecht beachten: Mitarbeiter müssen über ihr Recht informiert werden, die Einwilligung jederzeit für die Zukunft widerrufen zu können.
- Regelungen nach Austritt treffen: Eine gute Einwilligungserklärung klärt, was mit den Fotos geschieht, wenn ein Mitarbeiter das Unternehmen verlässt.
Die rechtlichen Grundlagen: DSGVO und KUG im Überblick
Bei der Veröffentlichung von Mitarbeiterfotos kollidieren die Interessen des Arbeitgebers mit dem Recht am eigenen Bild und dem Datenschutz der Mitarbeiter. Zwei Gesetze sind hierbei relevant: die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das Kunsturhebergesetz (KUG).
Während das KUG in § 22 das Recht am eigenen Bild schützt, stellt die DSGVO in Art. 6 die Verarbeitung personenbezogener Daten – und dazu zählen identifizierbare Fotos – unter einen Erlaubnisvorbehalt. Im Arbeitsverhältnis ist die DSGVO in der Regel die maßgebliche Rechtsgrundlage. Das bedeutet, Sie benötigen eine explizite Rechtsgrundlage für die Veröffentlichung. Das Argument des „berechtigten Interesses“ des Arbeitgebers greift hier nur in den seltensten Ausnahmefällen. Der sichere Weg führt immer über die Einwilligung. Diese Regelungen sind ein zentraler Aspekt im umfassenden Feld des Mitarbeiterdatenschutzes.
Die 7 Pflichtbestandteile einer rechtssicheren Einwilligung
Eine pauschale Abfrage im Stil von „Ich bin mit der Nutzung von Fotos einverstanden“ ist rechtlich unwirksam und wertlos. Eine wirksame Einwilligungserklärung muss informiert, freiwillig und spezifisch sein. Meiner Erfahrung nach ist die fehlende Spezifität einer der häufigsten und teuersten Fehler, den Unternehmen in diesem Bereich machen. Achten Sie auf die folgenden sieben Punkte:
1. Freiwilligkeit klarstellen
Die Einwilligung muss absolut freiwillig erfolgen. Sie darf keine Voraussetzung für den Abschluss des Arbeitsvertrags sein oder mit Nachteilen verbunden werden, wenn sie verweigert wird. Dies muss im Dokument explizit erwähnt werden.
2. Konkrete Zwecke benennen
Wofür genau sollen die Bilder verwendet werden? Seien Sie hier so präzise wie möglich. Beispiele sind: „zur Veröffentlichung auf der Unternehmenswebsite (Über-uns-Seite)“, „für Posts auf den Social-Media-Kanälen LinkedIn und Instagram“ oder „für die jährliche Imagebroschüre“.

3. Art der Fotos definieren
Handelt es sich um Porträtaufnahmen, Gruppenfotos oder Bilder, die den Mitarbeiter bei der Arbeit zeigen? Je genauer die Beschreibung, desto stabiler die Rechtsgrundlage.
4. Veröffentlichungsorte exakt auflisten
Listen Sie alle Kanäle auf, auf denen eine Veröffentlichung geplant ist. Dazu gehören interne Medien (Intranet, Mitarbeiterzeitung) und externe Medien (Website, Social Media, Fachpresse, Flyer).
5. Dauer der Nutzung festlegen
Wie lange dürfen Sie die Fotos verwenden? Eine unbefristete Einwilligung ist problematisch. Besser ist eine konkrete Dauer (z. B. „für die Dauer von drei Jahren“) oder eine Koppelung an den Zweck (z. B. „solange das Produkt beworben wird“). Regeln Sie hier auch, was nach dem Ausscheiden des Mitarbeiters geschieht. Dies knüpft direkt an die Prozesse für die Datenlöschung bei Mitarbeitern an.
6. Auf das Widerrufsrecht hinweisen
Ein entscheidender Punkt: Der Mitarbeiter muss darüber belehrt werden, dass er seine Einwilligung jederzeit und ohne Angabe von Gründen für die Zukunft widerrufen kann. Erklären Sie auch die Konsequenzen – also dass bereits gedruckte Materialien nicht zurückgerufen werden können, Online-Inhalte aber entfernt werden.
7. Schriftform und Unterschrift
Aus Beweisgründen ist die Schriftform unerlässlich. Lassen Sie das Dokument vom Mitarbeiter datieren und unterschreiben. Eine Kopie sollte der Mitarbeiter erhalten, das Original gehört in die digitale Personalakte.
Sonderfälle und was sie für Ihre Praxis bedeuten
Neben der Standard-Einwilligung gibt es einige Situationen, die besondere Aufmerksamkeit erfordern.
Gruppenfotos und Firmenveranstaltungen
Bei Fotos von Veranstaltungen, auf denen Personen nur als „Beiwerk“ neben einer Landschaft oder der Veranstaltung selbst erscheinen, kann das KUG eine Veröffentlichung erlauben. Sobald aber einzelne Personen oder kleine Gruppen im Fokus stehen, benötigen Sie wieder eine Einwilligung. Aus meiner Sicht ist es der sicherste Hebel, bei internen Firmenevents am Eingang oder in der Einladung klar darauf hinzuweisen, dass fotografiert wird und wofür die Bilder genutzt werden.
Umgang mit dem Widerruf und dem Austritt von Mitarbeitern
Widerruft ein Mitarbeiter seine Einwilligung oder verlässt das Unternehmen, müssen Sie die Fotos von allen Online-Plattformen entfernen, über die Sie die Kontrolle haben. In der Praxis hat sich immer wieder gezeigt, dass eine klare Regelung für den Fall des Austritts die meisten späteren Konflikte von vornherein vermeidet. Die Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen stellt hierzu detaillierte Orientierungshilfen bereit, die als vertiefende Lektüre dienen.
Fazit: Vorausschauende Planung schafft Vertrauen und Sicherheit
Der Umgang mit Mitarbeiterfotos ist kein bürokratisches Hindernis, sondern eine Frage des Respekts und der professionalen Unternehmensführung. Indem Sie die drei goldenen Regeln befolgen – Freiwilligkeit sicherstellen, Zwecke klar definieren und alles lückenlos dokumentieren – schützen Sie nicht nur Ihr Unternehmen vor rechtlichen Konsequenzen. Sie senden auch ein starkes Signal an Ihre Mitarbeiter: Wir nehmen Ihre Persönlichkeitsrechte ernst. Dieser Vertrauensbeweis ist für ein positives Betriebsklima oft mehr wert als das Foto selbst.
Häufig gestellte Fragen
Muss ich für jedes einzelne Foto eine neue Einwilligung einholen?
Nein, das ist nicht nötig. Eine einmalige, aber ausreichend spezifisch formulierte Einwilligungserklärung kann die Nutzung von Fotos für definierte Zwecke über einen bestimmten Zeitraum abdecken.
Kann ich die Einwilligung zur Fotoveröffentlichung im Arbeitsvertrag regeln?
Davon wird dringend abgeraten. Eine Klausel im Arbeitsvertrag gefährdet das Prinzip der Freiwilligkeit, da der Mitarbeiter sich unter Druck gesetzt fühlen könnte, zuzustimmen, um die Stelle zu bekommen.
Darf ich Fotos von der Firmen-Weihnachtsfeier einfach auf Social Media posten?
Nein, das sollten Sie keinesfalls ohne Einwilligung tun. Gerade bei Feiern im lockeren Rahmen ist die Erwartungshaltung der Mitarbeiter, nicht ohne Zustimmung öffentlich gezeigt zu werden, besonders hoch.
Was ist der Unterschied zwischen DSGVO und KUG bei Mitarbeiterfotos?
Im Beschäftigungskontext hat die DSGVO Vorrang, da es um die Datenverarbeitung im Rahmen eines Abhängigkeitsverhältnisses geht. Das KUG spielt eine Rolle, ist aber für die rechtliche Bewertung im Unternehmen meist untergeordnet.
Mein Mitarbeiter hat mündlich zugestimmt. Reicht das wirklich nicht?
Nein. Eine mündliche Zusage ist im Streitfall praktisch nicht beweisbar. Nur eine saubere, schriftliche Dokumentation gibt Ihnen die notwendige Rechtssicherheit.